Fertiggaragen und Carport Handel

 

Garagen News

 
 

Der rechtsprechungsresistente Amtsrichter 8. September 2014


;Das Bundesverfassungsgericht hat ein Urteil des Amtsgerichts Euskirchen1 unter anderem wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der zuständige Richter beim Amtsgericht Euskirchen hatte einschlägige Rechtsprechung mit der Begründung nicht berücksichtigt, diese sei ihm erst nach der mündlichen Verhandlung bekannt geworden. Zudem hatte es Sachvortrag und eine Zuständigkeitsrüge der Beschwerdeführerin übergangen.

] Die Beschwerdeführerin und Beklagte des Ausgangsverfahrens und die Klägerin sind zwei von drei Parteien einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Jeder Wohnung ist eine Garage zugeordnet. Die Beschwerdeführerin besprühte im Rahmen von Streitigkeiten zwischen den Parteien ein Garagendachverblendungsstück, das sich sowohl über ihre eigene als auch über die Garagenzelle der Klägerin wölbt, mit Schriftzeichen in schwarzer Farbe. Gegenstand des Ausgangsverfahrens war eine Schadensersatzklage der Klägerin gegen die Beschwerdeführerin, mit der diese Kosten in Höhe von 464,10 € für Malerarbeiten zur Beseitigung dieser Farbauftragungen beanspruchte. Die Beschwerdeführerin beantragte die Abweisung der Klage als unzulässig und unbegründet und stellte einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Es werde die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten, da Außenwände und Dach der Garage zwingend Gemeinschaftseigentum seien. Vorsorglich werde die Höhe des Kostenvoranschlags bestritten. Zudem sei die WEG-Abteilung des Amtsgerichts zuständig. Das Amtsgericht Euskirchen verurteilte die Beschwerdeführerin nach mündlicher Verhandlung zur Zahlung des eingeklagten Betrages1. Die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nachgewiesen. Das betreffende Garagendachverblendungsstück stehe nach Auffassung des Gerichts im Sondereigentum der Klägerin. Der Klägerin sei ein materieller Schaden entstanden, für welchen die Beschwerdeführerin Schadensersatz zu leisten habe. Die Höhe des Kostenvoranschlags sei unstreitig. Soweit die Beschwerdeführerin die Unzuständigkeit der Zivilabteilung rüge, sei festzustellen, dass erst im Anschluss an die mündliche Verhandlung Entscheidungen bekannt geworden seien, wonach die tragenden Teile eines auf dem gemeinschaftlichen Grundstück errichteten Garagengebäudes zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörten, auch wenn die Garagen dem Sondereigentum nur eines Wohneigentümers zugeordnet seien. Der streitgegenständliche Sturz stelle einen Teil der Dachkonstruktion der Garage dar. Da zu diesem Zeitpunkt aber bereits streitig verhandelt worden sei, sei eine Abgabe an die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige WEG-Abteilung nicht mehr möglich gewesen.

Unter Hinweis auf dieses Urteil lehnte das Amtsgericht Euskirchen eine Woche nach Verkündung des Urteils auch den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab2. Mit einer Gehörsrüge machte die Beschwerdeführerin sodann beim Amtsgericht Euskrichen geltend, das Gericht habe ihren Schriftsatz nicht berücksichtigt. In diesem habe sie weitere Ausführungen zur Höhe des Kostenvoranschlags gemacht und Beweis angeboten. Außerdem sei ihr Vortrag, dass es sich um Gemeinschaftseigentum handele und die Klägerin nicht durch Beschluss der Gemeinschaft zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs legitimiert worden sei, übergangen worden. Sie habe wiederholt darauf hingewiesen, dass richtigerweise die WEG-Abteilung zuständig sei. Das Amtsgericht wies die Gehörsrüge zurück zurück. Soweit die Beklagte schriftsätzlich nach der mündlichen Verhandlung Einwendungen gegen die Schadenshöhe erhoben habe, sei festzustellen, dass dieses Vorbringen verspätet sei3. Die Verfassungsbeschwerde Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 103 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art.19 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, stellte fest, dass das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 GG und in ihren grundrechtsgleichen Rechten aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 103 Absatz 1 GG verletzt, hob das Urteil gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG auf und verwies die Sache zurück an das Amtsgericht Euskirchen. zurückverwiesen. Allgemeiner Gleichheitsgrundsatz und das Willkürverbot Das angegriffene Urteil verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot

Eine Verletzung des Willkürverbots liegt vor, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht4. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern wie der Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm oder der krassen Missdeutung einer Norm beruht5. Dies ist vorliegend der Fall. Das Gericht hat bei der Feststellung der Aktivlegitimation der Klägerin § 5 Abs. 2 WEG als offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt. Diese Vorschrift regelt, dass tragende Teile eines Gebäudes nicht Gegenstand von Sondereigentum sein können. Darunter fällt auch die Dachkonstruktion einer Garage, die im Sondereigentum steht6. Der Schadensersatzanspruch hätte deshalb nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden können. Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Dachverblendungsstück um Gemeinschaftseigentum handelt und deshalb die WEG-Abteilung des Amtsgerichts zuständig gewesen wäre, stellt das Amtsgericht auch später in der angegriffenen Entscheidung fest. Ein sachlicher Grund, dennoch die Aktivlegitimation der Klägerin zu bejahen, ist nicht ersichtlich. Die hierfür gegebene Begründung des Amtsgerichts, dass es die Zuständigkeit der WEG-Abteilung erst nach der mündlichen Verhandlung erkannte und bis dahin in Unkenntnis der einschlägigen Rechtsprechung war, ist nicht nachvollziehbar. Die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse berechtigt ein Gericht nicht, sehenden Auges falsche Entscheidungen zu treffen. Recht auf den gesetzlichen Richter. Zudem liegt ein offensichtlicher Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor), da keine Abgabe an die nach Geschäftsverteilungsplan zuständige WEG-Abteilung des Amtsgerichts erfolgte. Anspruch auf rechtliches Gehör.

Das Urteil verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), da das Amtsgericht den Vortrag der Beschwerdeführerin, mit dem diese die Kostenhöhe bestritt, offensichtlich nicht zur Kenntnis nahm und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigte. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Juli 2014 – 1 BvR 1925 – /13AG Euskirchen, Urteil vom 19.03.2013 – 17 C 160/12↩↩AG Euskirchen, Beschluss vom 27.03.2013 – 17 C 160/12↩AG Euskirchen, Beschluss vom 28.05.2013 – 17 C 160/12↩vgl. BVerfGE 80, 48, 51; 83, 82, 84; 86, 59, 63↩vgl. BVerfGE 87, 273, 279↩vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.2003 – I-3 Wx 235/03 + 240/03, DNotZ 2004, S. 630; Heinemann, in: Ring/Grziwotz/Keukenschrijver, BGB Sachenrecht, 3. Aufl.2013, § 5 WEG Rn. 9↩ –
 
Quelle:http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/der-rechtsprechungsresistent-amtsrichter-381609#sthash.GoCgzeQG.dpuf

 

Garagenhersteller ZAPF ausgezeichnet


Ovale Garagen, eine Anti-Schmutz-Fassade oder ein Haus für Singles: Der Bayreuther Garagenhersteller ZAPF ist besonders innovativ. Dafür hat er nun das Siegel „Innovativ durch Forschung“ erhalten.

Stand: 04.09.2014

Das Siegel wurde vom Stifterverbands für die Deutsche Wissenschaft verliehen. Laut Stifterverband, der zu den großen privaten Wissenschaftsförderern in Deutschland zählt, gehört die ZAPF GmbH zu den wenigen Unternehmen in Deutschland, die ein besonderes Engagement für Forschung und Entwicklung zeigen. Von den rund 3,5 Millionen Unternehmen in Deutschland forschen nur weniger als ein Prozent.
 

Spitze in Sachen Fertiggarage

Die ZAPF GmbH, die nach eigenen Angaben Deutschlands meistverkaufte Betonfertiggarage liefert, beschäftigt mehrere Mitarbeiter, die ausschließlich an neuen oder verbesserten Produkten, Verfahren und Dienstleistungen arbeiten. Im vergangenen Jahr stellte ZAPF dafür einen Etat von rund 750.000 Euro bereit.

„Wir freuen uns natürlich über die Auszeichnung, denn ZAPF war schon immer ein Unternehmen, in dem Forschung und Entwicklung einen hohen Stellenwert hatten.“

Katrin Grunert-Jäger, ZAPF-Geschäftsführerin

 

Besondere Beispiele für Forschung und Entwicklung bei ZAPF sind die Konzeption eines ovalen Garagenmodells, das für seine außergewöhnliche Optik den iF Design Award erhielt, sowie die Entwicklung einer Anti-Schmutz-Fassade, für die neueste Erkenntnisse der Bionik herangezogen wurden.
 

Ein Haus für Singles


Auch im Geschäftsbereich ZAPF Bau zeige sich die Innovationskraft des Unternehmens.

„Wir erobern hier gerade mit einem ganz neuen Hauskonzept den Markt, das auf die Bedürfnisse nur einer Person zugeschnitten ist, und damit der immer größeren Zahl von Singlehaushalten Rechnung trägt.“

Katrin Grunert-Jäger, ZAPF-Geschäftsführerin

 

Quelle:www.br.de

 

 

Siegel für zwei Jahre


Die ZAPF GmbH sowie andere ausgezeichnete Firmen dürfen sich mit dem Siegel nun für zwei Jahre schmücken, dann müssen sie erneut Auskunft über ihre Forschungs-und Entwicklungstätigkeiten geben.

 

Die Zapf GmbH


Die ZAPF GmbH hat ihren Hauptsitz im oberfränkischen Bayreuth. Das Unternehmen kann auf eine über 100-jährige Geschichte zurückblicken. Die Firma stellt Betonfertiggaragen her und baut sowie vertreibt Reihen- und Doppelhäuser.

CDU Dellwig: Stadt hat Maxi-Garagen genehmigt
29.08.2014 | 00:22 Uhr2014-08-29T00:22:38+02:00

CDU Dellwig: Stadt hat Maxi-Garagen genehmigt

Dellwig.
Der Bauantrag zur Errichtung von 145 Maxi-Garagen auf dem ehemaligen Tanklager an der Haus-Horl-Straße in Dellwig ist von der Stadtverwaltung und der Bezirksregierung genehmigt. Das gibt Klaus-Dieter Pfahl (CDU), der 1. Stellverttretender Bürgermeister und Vorsitzende der Bezirksvertretung Dellwig, bekannt. Am 9. September werde der Antrag nun dem Gremium zur Beratung

Mitglieder des Dellwiger CDU-Vorstandes hatten sich jetzt mit Investor Eckhard Vornbrock vor dem Gelände getroffen. Dieses habe der Dorstener über den Immobilienmakler Neumann-Gladtfeld erworben und werde dort Investitionen in siebenstelliger Höhe realisieren. Klaus-Dieter Pfahl: „Es besteht eine Rücktrittsklausel, falls der Bauantrag nicht genehmigt wird.“Um sich ein genaues Bild von der Investition zu machen, besucht die CDU Dellwig eine bestehende Garagenanlage in Dinslaken.Zielgruppe der Garagen sind laut Investor Kleinsthandwerker, die dort ihre Fahrzeuge und Maschinen abstellen. „Schrauber“ gehörten dagegen nicht zur Zielgruppe.

 

  • Quelle : httphttp://www.derwesten.de